Leitfaden für Schwangere

Dieser Leitfaden soll eine kleine Orientierung bieten. Auf Grund der mit der Schwangerschaft eintretenden Veränderungen sollen hier Eckdaten, Anlaufstellen und Termine genannt werden. Natürlich kann der Leitfaden nicht alle Eventualitäten abdecken und erhebt daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Da sich auch rechtliche Situationen häufig ändern, benutzen Sie bitte auch die eingefügten Links, um ggf. aktuelle Informationen zu erhalten !

Vor der Geburt

Machen Sie einen Test z.B. mit Hilfe der Apotheke oder lassen Sie sich die Schwangerschaft mittels Ihrer ersten Vorsorgeuntersuchung gleich durch eine Gynäkologin bestätigen.
Sie erhalten einen Mutterpass vom Arzt oder auch von mir als Hebamme. Hier werden Informationen über Sie und Ihre Schwangerschaft festgehalten (Blutgruppe, Erb- und Infektionskrankheiten, errechneter Geburtstermin etc.).

Probleme können von unterschiedlichster Art sein. Sind es Probleme mit dem Partner oder der Familie ? Haben Sie einen Konflikt mit Ihrer Schwangerschaft ? Fühlen Sie sich zu jung oder stehen vor scheinbar unbewältigbaren Aufgaben ? Sind es Probleme mit dem Wohnraum, dem Arbeitsplatz oder der Ausbildungsstelle ? Haben Sie den Mut und vertrauen Sie sich den Beratungsstellen für Schwangere an ! In fast allen Fällen kann hier geholfen werden.
Sind es Probleme mit den Finanzen, weil Sie Sozialhilfeempfänger oder arbeitslos sind oder knapp über dem Sozialhilfesatz liegen ? Sie können Wohngeld beantragen, Hilfe bei der Wohnungssuche erhalten und weitere finanzielle Hilfen in Anspruch nehmen (Schwangerschaftsbekleidung und nach der Geburt Kinderbett- und wagen etc.). Hier hilft die zuständige Gemeinde- oder Stadtverwaltung. Auch die Bundesstiftung "Mutter und Kind" kann Informationen geben und Mittel gewähren.
Sind Sie unsicher hinsichtlich Fragen zu Ihrer Schwangerschaft, kann die Hebamme helfen. Mit ihrer Ausbildung und langjährigen Erfahrung kann sie oftmals viele unbegründete Ängste nehmen oder andere Sichtweisen auf diese Dinge vermitteln. Wie die Hebammenarbeit aussieht, können sie auf dieser Homepage z.b. unter Hilfe in der Schwangerschaft" nachlesen.

Suchen Sie sich rechtzeitig eine passende Hebamme ! Hebammenhilfe steht Ihnen zu. Der Umfang der Hebammentätigkeit sollte Ihren Vorstellungen entsprechen. Nutzen Sie die Suchfunktionen im Internet ! Anschließend können Sie einen Kennenlerntermin vereinbaren. Dann wissen Sie meist schon ob die Hebamme zu Ihnen passt. Es gibt gesetzliche Grundlagen zur Hebammenhilfe, deren Umfang und Dauer.

Nach der ersten Vorsorgeuntersuchung bei der auch die Schwangerschaft festgestellt wurde, folgen weitere Untersuchungen. Die Vorsorgeuntersuchungen können wahlweise vom Arzt oder von der Hebamme vorgenommen werden. Diese Untersuchungen werden ca. alle 4 Wochen durchgeführt, ab der 32. Schwangerschaftswoche dann alle 2 Wochen. Details erklärt Ihnen der Arzt oder die Hebamme.

Zur Einhaltung des Mutterschutzes, wegen Veränderungen im Kündigungsschutz und dem Verbot bestimmter Beschäftigungen, muß der Arbeitgeber informiert werden. Bei Problemen hilft der Betriebsrat, aber auch die entsprechenden Beratungsstellen. Informationen finden Sie auf den Seiten des Landesamtes für Gesundheit und Arbeitssicherheit. Ansprechpartner für Fragen und Auskünfte ist das Landesamt für Arbeitsschutz.

Ob in einem Kurs oder individuell mit der Hebamme, man sollte sich die vielen Informationen und Übungen zur Geburt nicht entgehen lassen. Gut vorbereitet ist die Geburt entspannter oder stressärmer.

Zur Klärung von Fragen hinsichtlich des Sorgerechts oder möglicher Unterhaltszahlungen aber auch wegen der Eintragung des Vaters in der Geburtsurkunde etc. sollte das Standesamt, Jugendamt, das Amtsgericht oder ein Notar aufgesucht werden. Interessante Hinweise finden Sie unter www.vaterschaftsanerkennung.com.

Wer versorgt evt. vorhandene Kinder während des Klinikaufenthalts ? Haben Sie schon einen Kinderarzt für die Vorsorgeuntersuchungen des Kindes ?

Egal wo Sie entbinden, schauen Sie sich um ! Die Geburt ist etwas ganz Besonderes. So sollte auch das Umfeld angenehm sein. Der Ort sollte Ihren Wünschen entsprechen. Eine Wassergeburt ist beispielsweise nicht überall möglich. Sie können im Geburtshaus, in einer Klinik, zu Hause oder ambulant entbinden. Wenn Sie im Geburtshaus oder in der Klinik entbinden wollen, melden Sie sich entsprechend an !

Die Mutterschutzfrist beginnt 6 Wochen vor dem errechneten Geburtstermin. Schwangere dürfen dann nicht mehr arbeiten, außer sie erklären sich ausdrücklich bereit dafür. Alle Tage, die durch eine „vorzeitige“ Entbindung verloren gehen, werden an die acht- bzw. zwölfwöchige Schutzfrist (verlängerte Schutzfrist bei Mehrlings- und Frühgeburten) nach der Geburt „angehängt“. Von Beginn der Mutterschutzfrist wird Mutterschaftsgeld gezahlt. Es gibt einige weitere Regelungen, die Beratungsstellen informieren dazu. Der Antrag auf Mutterschaftsgeld erfolgt bei der Krankenkasse.

Die Elternzeit kann ab Geburt des Kindes genommen werden. Sie ist die unbezahlte Freistellung von der Arbeit nach der Geburt mit dem Schutz vor Kündigung und gilt für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (auch bei Ausbildung, Umschulung, Fortbildung). Voraussetzung ist, dass die Eltern das Kind selbst erziehen und betreuen und mit dem Kind in einem gemeinsamen Haushalt leben. Damit können beide Elternteile bei jedem Kind drei Jahre entweder gleichzeitig oder nacheinander zu Hause bleiben. Danach haben Sie das Recht in ihre alte oder eine vergleichbare Stelle zurückzukehren. Dennoch können Sie bis zu 30 Stunden in der Woche arbeiten, ohne dass dadurch die Elternzeit endet. Wenn Sie nicht arbeiten, erhalten Sie keinen Lohn, können aber Elterngeld als Ausgleich beantragen (siehe unter "Elterngeld"). Die Elternzeit endet spätestens am Tag vor dem 8.Geburtstag Ihres Kindes mit der Einschränkung, dass Sie ab dem 3.Geburtstag nur noch zwei Jahre Elternzeit nehmen können. Beachten Sie als Mutter, dass Mutterschutz und Elternzeit nach der Geburt zusammen 3 Jahre betragen. Es könnte also Sinn machen, die Elternzeit erst nach dem Mutterschutz zu beginnen, denn im Mutterschutz (bis 8 Wochen nach der Geburt) zahlt die Krankenkasse Mutterschaftsgeld (bis zu 13 EUR pro Tag) während der Arbeitgeber in dieser Zeit einen Zuschuss bis zu Ihrem Nettogehalt zahlt. Dieser Zuschuss steht Ihnen sonst vielleicht nicht zu. Die Elternzeit müssen Sie 7 Wochen vor Beginn beim Arbeitgeber anmelden (13 Wochen vorher, ab dem 3.Geburtstag). Eine Broschüre mit näheren Informationen zur Elternzeit, dem Elterngeld und Elternzeitgesetz ab 1.7.2015 des Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend können Sie hier downloaden. Dort finden Sie auch weitere Infos über Sonderbedingungen z.b. für Beamte, Richter und Soldaten.

Egal ob Sie zu Hause, im Geburtshaus oder in der Klinik entbinden, einige Dinge sollte man fertig in einer Tasche haben. Manchmal variieren die Dinge von Klinik zu Klinik. Eine Checkliste für eine mögliche "Kliniktasche" können Sie hier downloaden.

Nach der Geburt

Je nach dem wo die Eltern versichert sind, kann entsprechend das Kind versichert werden. Sind beide gesetzlich versichert, wird das Kind in einer Kasse beitragsfrei mitversichert (familienversichert). Dazu wird die Krankenkasse kurz nach der Geburt telefonisch informiert. Sie sendet dann ein Formular zum Ausfüllen, welches samt Geburtsurkunde zurück gesendet wird. Nach ca. 14 Tagen erhält man die Versicherungskarte. Ist der Hauptverdiener privat versichert und überschreitet sein Jahres-Bruttoeinkommen die Versicherungspflichtgrenze ist die beitragsfreie Familienversicherung des Kindes nicht möglich. Das Kind muß privat versichert werden. Wenn das Neugeborene spätestens zwei Monate nach dem Tag der Geburt rückwirkend zum Ersten des Geburtsmonats in der bestehenden privaten Versicherung eines Elternteils versichert wird, ist eine Prüfung der Gesundheit nicht erforderlich.

Ab der Geburt des Kindes wird das Elterngeld bezahlt. Beantragt wird es bei den zuständigen Elterngeldstellen am besten schon vor Ablauf der Mutterschutzfrist, aber nach der Geburt. Es kann bis zu 3 Monaten rückwirkend gezahlt werden. Dies gilt praktisch für jeden (Arbeitnehmer, Selbstständige, Beamte, Erwerbslose, Hausfrauen). Arbeiten dürfen Sie allerdings nur maximal in Teilzeit (30 Std. pro Woche). Das Elterngeld ersetzt das Einkommen Berufstätiger in den ersten 12 Lebensmonaten des Kindes. Da es verschiedene Elterngeldvarianten gibt, können Sie für jeden Lebensmonat Ihres Kindes neu entscheiden, welche Variante Sie wählen (die Variante Partnerschaftsbonus muss für 4 Monate am Stück bezogen werden). Folgende Varianten stehen zur Auswahl:
- Basiselterngeld
- ElterngeldPlus
- Partnerschaftsbonus
Beim Basiselterngeld bekommen Sie 65% Ihres Netto-Einkommens vor der Geburt für 12 Monate. Haben Sie dennoch ein geringes Einkommen nach der Geburt z.b. wegen Teilzeitbeschäftigung, bekommen Sie 65% des Unterschieds zwischen Ihrem Netto-Einkommen vor der Geburt und Ihrem Netto-Einkommen nach der Geburt. Beim ElterngeldPlus bekommen Sie die Hälfte dessen, was Sie theoretisch als Basiselterngeld bekommen würden, wenn Sie kein Einkommen hätten. Dennoch dürfen Sie beim ElterngeldPlus Einkommen haben. Das lohnt sich häufig, wenn man ohnehin vorhat Teilzeit zu arbeiten, weil das ElterngeldPlus doppelt solange gezahlt wird wie das Basiselterngeld. Die einzige Einschränkung ist, dass das ElterngeldPlus dabei auf die Hälfte von 65% des Einkommensunterschiedes begrenzt ist. Nach 24 Monaten ist die Summe dann aber doppelt so hoch als beim Basiselterngeld. Genaue Erläuterungen und Beispiele finden Sie in der Broschüre zum Elterngeld und Elternzeitgesetz ab 1.1.2013 des Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend die Sie hier downloaden können. Dort finden Sie auch weitere Informationen zum Partnerschaftsbonus, der es unter bestimmten Voraussetzungen ermöglich die beruflichen und familiären Aufgaben zwischen den Partnern aufzuteilen. Dadurch können weitere 4 Monate ElterngeldPlus bezogen werden.

Wenn von dem anderen Elternteil nicht oder nur teilweise oder nicht regelmäßig Unterhalt gezahlt wird, kann der Unterhaltsvorschuss in Höhe von 133 EUR (für Kinder ab 12 Jahren 180 EUR) in der Regel beim Jugendamt beantragt werden. Bei vergeblichen Bemühungen vom anderen Elternteil Unterhaltszahlungen zu erhalten, kann auch rückwirkend Unterhaltsvorschuss gezahlt werden. Die Leistung wird längstens für 72 Monate gezahlt und bis spätestens zum 12. Lebensjahr. Voraussetzung ist dass die Eltern nicht dauerhaft zusammenleben und kein neuer Partner geheiratet wird

Kindergeld wird für alle Kinder bis zum 18. Lebensjahr gewährt - in einigen Fällen auch darüber hinaus. Die Anträge auf Kindergeld werden von der Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit entgegengenommen. Bei Beschäftigten im öffentlichen Dienst ist die Personalstelle der Beschäftigungsdienststelle die zuständige Familienkasse. Die Höhe ist abhängig von der Anzahl der Kinder (1.Kind 184 EUR, 2.Kind 368 EUR, 3.Kind 558 EUR, jedes weitere Kind 215 EUR).

Da mit der Geburt eines Kindes die Eltern einen steuerlichen Freibetrag erhalten, ist die Änderung der Lohnsteuerkarte erforderlich. Ab 1.1.2013 geschieht dies elektronisch, die Karte gibt es dann nicht mehr. Auf der Basis Ihrer steuerlichen Identifikationsnummer beantragt Ihr Arbeitgeber die Änderung Ihrer Elektronischen LohnSteuerAbzugsMerkmale (ELStAM), um stuerliche Vorteile geltend zu machen. Dies geschieht neben der Geburt eines Kindes auch bei Heirat oder Kirchenein- und austritt etc.

Zur Stärkung des Wohlbefindens, der Beckenbodenmuskulatur, des Bauches, der Beine, des Rückens und nicht zuletzt auch des Po's ist die Anmeldung an einem Rückbildungskurs sinnvoll. Während man zu Hause schon sanft mit leichten Übungen nach der Geburt anfangen kann, empfiehlt sich die Teilnahme an einem Kurs 6 bis 8 Wochen nach der Geburt. Bei Kaiserschnitten gilt dieser Zeitraum nicht. Sie sollten später beginnen.